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Krieg und Frieden im Prozess der Globalisierung

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Die rechtsnormativen Prinzipen des Internationalen Öffentlichen Rechts, die bereits von Kants politischer Philosophie theoretisch vorbereitet wurden und nach den Erfahrungen eines tragischen Scheiterns des überlieferten Völkerrechts bei dessen Versuch, den Frieden weltweit rechtlich sicherer zu machen, neu begründet worden sind, lassen sich in der Praxis der Weltpolitik nur dann bewähren, wenn sich die Vereinten Nationen und die aus ihnen hervorgegangenen globalen Institutionen zu einer radikalen Reform entschließen, die die geschichtlich bedingten Kompromisse in der Charta der UN wie die herausgehobenen Sonderrechte der Alliierten des Zweiten Weltkriegs überwindet. Das nach dem Zweiten Weltkrieg im Ansatz erfolgreich reformierte Internationale Öffentliche Recht muss auf der Grundlage seiner Prinzipien weiterentwickelt werden. […] In diesem Sinn enthält der geforderte republikanische Charakter des globalen Öffentlichen Rechts keine Aufforderung zur Begründung eines globalen Staatswesens, der gleichsam über und quer zu der verfassten Staatenordnung steht. Ein als republikanisch qualifiziertes globales öffentliches Recht hätte vielmehr die Aufgabe, nur die wirklich universalen Funktionen des Rechts wie die globale Sicherung des Friedens und die Geltung der Menschenrechte durch geeignete Verfahren weltweit zu garantieren, ohne dass es hierzu eines ‘Weltstaats‘ mit allen Merkmalen staatlicher Macht und Souveränität bedürfte. Das institutionelle eines solchen globalen öffentlichen Rechts müssten vielmehr alle Staaten und völkerrechtlichen Subjekte erst gemeinsam bestimmen, zu denen im Sinne der Rechtsentwicklung des internationalen Rechts heute neben den Staaten und den internationalen Organisationen mehr und mehr auch die einzelnen Menschen zu zählen sind. Eine globale öffentliche Rechtsordnung republikanischen Zuschnitts im Sinne von Kant hat somit diese eine Aufgabe wahrzunehmen, nämlich die Freiheit und die Menschenrechte weltweit zu sichern, und dies im Konfliktfall auch unabhängig von der Eingriffsmacht der Einzelstaaten, ihren Regierungen und internationalen Vereinbarungen; denn offensichtlich müssen die grundlegenden Rechte der Menschen auf körperliche und geistige Unversehrtheit, auf Freiheit und Gleichheit vor dem Gesetz sowohl gegenüber den Einzelstaaten geschützt werden, ggf. sogar gegen die Zugriffe der Staaten gegenüber ihren eigenen Staatsbürgern, als auch gegenüber den im Zuge der Globalisierung sich herausbildenden internationalen, transnationalen oder global agierenden Institutionen, Staatengemeinschaften und privaten Akteuren. Das globale Öffentliche Recht hat im Rahmen dieser seiner Aufgabenbeschreibung insbesondere den Frieden zwischen den Staaten durch verlässliche, allen Beteiligten transparente und unparteiische Verfahren zu sichern, bei denen nicht die Einzelstaaten die letzten Garanten für die Einhaltung der Rechte sind, sondern die republikanisch organisierte Weltgemeinschaft. Dieses Ziel erscheint rechtspolitisch als eine Aufgabe, die im Horizont der Prozesse der Globalisierung normativ unabweisbar ist, wenn die oben beschriebenen Herausforderungen für das internationale Recht in Übereinstimmung mit dessen grundlegenden Prinzipien gelöst werden sollen. Das ist allerdings politisch nur zu erreichen, wenn vor allem die Institutionen der Vereinten Nationen, allen voran der Sicherheitsrat, reformiert und rechtspolitisch weiterentwickelt werden im Sinne einer institutionellen Überwindung derjenigen inneren Mechanismen, die zu den systembedingten Herausforderungen und Systemaporien führen. Diese Reform soll zu einer Konstitutionalisierung des Öffentlichen Rechts auf Weltebene führen, somit zu einer die Rechtsprinzipien der Freiheit und Gleichheit der Individuen und der Staaten in Form geeigneter öffentlicher Verfahren sichernden globalen Rechtsordnung, die den Organisationen und Gerichtsverfahren der Staatengemeinschaft, denen die Aufgabe des Schutzes der unveräußerlichen Grundrechte der Menschen zukommt, einen rechtspolitisch verlässlichen Rahmen bietet. Nur so lassen sich auch die von Walzer und Buchanan vorgeschlagenen, im Ergebnis aber wohl weder den Frieden noch die Menschenrechte dauerhaft sichernden Postulate der Selbstermächtigung zu präventivem einzelstaatlichem Handeln erübrigen. In Ergänzung zu dieser Reform und im Sinne der Weiterentwicklung eines effektiven, mit Durchgriffsrechten der Weltgemeinschaft ausgestatteten globalen Rechts der Vereinten Nationen müssten allerdings auch Prozesse der Verrechtlichung und Demokratisierung innerhalb der bestehenden Staaten weltweit angestoßen und rechtspolitisch unterstützt werden. Nur so kann auch der Weitergabe und Entwicklung von atomaren Waffensystemen langfristig wirksam Einhalt geboten werden; denn die dem geltenden internationalen Recht zuwiderlaufende, also nicht nur normativ betrachtet illegitime, sondern auch illegale und kriminelle Entwicklung weiterer Massenvernichtungsprogramme und Atomwaffen wird de facto fast ausschließlich von autoritären, despotischen, also nicht-republikanischen Regimen aktiv betrieben, wie die negativen Beispiele Nordkorea, Pakistan, Syrien oder Iran belegen. Dabei können zugleich auch die spezifischen Chancen der Globalisierung zur Herausbildung globaler zivilgesellschaftlicher Strukturen für einen ungehinderten, weltweiten Austausch von Bildung und von freier politischer Information, von kultureller Kommunikation, von Wissenschaft und öffentlicher Kritik durch die Politik und die Zivilgesellschaften der Demokratien genutzt werden, so dass auf diesem Weg auch einer Instrumentalisierung der Religionen für die politischen Konflikte zwischen den Staaten oder Ethnien der Boden entzogen werden kann. (Aus: Matthias Lutz-Bachmann, ‘Die Androhung und der präventive Einsatz militärischer Gewalt. Herausforderungen für das Internationale Öffentliche Recht‘)

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Stand:25.05.2024
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