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Die handelsrechtliche Darstellung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften

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Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Hamburger Fern-Hochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Für ein Unternehmen soll ein System eingeführt werden, mit dem die geleisteten Gewährleistungs- und Garantieverpflichtungen erfasst werden können und somit auch eine angemessene Beurteilung der Verbindlichkeiten zum Jahresabschluss erfolgen kann. Als Ergänzung zu den Pauschalwertrückstellungen sollen auch die Möglichkeiten von Einzelwertrückstellungen untersucht werden, damit die drohenden Verbindlichkeiten möglichst exakt dargestellt werden können. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich lediglich mit der handelsrechtlichen Darstellung dieser Rückstellungen, womit steuerrechtliche Aspekte und die internationale Rechnungslegung außer Acht bleiben. Durch den Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit hat sich eine freiere Bilanzierung nach Steuerrecht ergeben, wodurch sich diese von der handelsrechtlichen Bilanzierung entfernt hat. In der internationalen Rechnungsstellung werden Rückstellungen in dem Standard IAS 37 geregelt. Zunächst werden die theoretischen Grundlagen der Bilanzierung von Rückstellungen nach Handelsrecht erläutert, welche dann mithilfe konstruierter Beispiele dargestellt werden. Nach 249 Abs. 1 HGB müssen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gebildet werden. Diese Aufwendungen sind nach dem Prinzip der periodengerechten Abgrenzung dem Geschäftsjahr der Entstehung der Verbindlichkeit zuzuordnen. Im Gegensatz zu dem Realisationsprinzip, nach welchem nur realisierte Gewinne ausgewiesen werden dürfen, wird bei Rückstellungen das Imparitätsprinzip angewandt, welches den Ausweis von nicht realisierten, aber zu erwartenden Verlusten verlangt. Für Sach- und Rechtsmängel nach 633 BGB besteht nach 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB eine zweijährige gesetzliche Gewährleistungsfrist, soweit diese nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) oder vertragliche Einzelabsprachen eingeschränkt wird. 249 Abs. 1 Satz 1 HGB verlangt die Bildung von Rückstellungen für diese drohenden Verpflichtungen. Abgesehen von gesetzlichen Ansprüchen können Unternehmen auch freiwillige Garantieverpflichtungen nach 443 BGB anbieten, für welche nach 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB ebenfalls eine Rückstellung zu bilden ist. Nach 253 Abs. 1 Satz 2 HGB sind Rückstellungen mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Als Grundlage dieser Beurteilung dienen vor allem Erfahrungswerte aus der Branche oder dem eigenen Unternehmen.

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Stand:13.06.2024
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