Minder und Mehrabführungen nach 14 Abs. 4, 27 Abs. 6 KStG - Infos zum Artikel - Preisvergleich
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Minder- und Mehrabführungen nach § 14 Abs. 4, § 27 Abs. 6 KStG

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Die steuerliche Behandlung von Minder- und Mehrabführungen, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, war über Jahrzehnte lediglich in Verwaltungsanweisungen geregelt. Nach dieser Regelung hatte ein Organträger in Folge einer organschaftlichen Minder- oder Mehrabführung einen aktiven oder passiven Ausgleichsposten zu bilden und bei Veräußerung der Organbeteiligung einkommenswirksam aufzulösen (Ausgleichspostenlösung). Als Reaktion auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur steuerlichen Behandlung passiver Ausgleichsposten sah sich der Gesetzgeber zu einer gesetzlichen Regelung gezwungen. Die Fachebenen des Bundes und der Länder schlugen vor, im Rahmen einer gesetzlichen Regelung auf die «problembehaftete» Bildung von Ausgleichsposten zu verzichten. Statt einer gesetzlichen Regelung der Ausgleichspostenlösung sollte eine Einlagelösung umgesetzt werden. Der Gesetzgeber folgte diesem Vorschlag nicht und «vergesetzlichte» die Ausgleichspostenlösung im Rahmen des JStG 2008 in Form von 14 Abs. 4 KStG. In der Arbeit wird untersucht, ob sich 14 Abs. 4, 27 Abs. 6 KStG in das bestehende Recht der körperschaftsteuerlichen Organschaft einfügen. Voraussetzungen, Rechtsfolgen und Zweifelsfragen der Ausgleichspostenlösung werden dargestellt. Weiterhin wird der Frage nachgegangen, ob eine Einlagelösung eine steuersystematisch überzeugendere Lösung wäre und zu einem vereinfachten Organschaftsrecht führen würde. Dabei werden Ausgleichsposten- und Einlagelösung auf der Grundlage von Zweifelsfällen gegenübergestellt.

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Stand:15.06.2024
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