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Die körperschaftssteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft

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Diplomarbeit aus dem Jahr 1996 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2, Hochschule Heilbronn (Fertigungsbetriebswirtschaft), Veranstaltung: Prof. Dr. A. Otte, Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Einleitung: Die Organschaft regelt den Tatbestand, daß eine im Grundsatz zivil- und steuerrechtlich selbständige Kapitalgesellschaft in ein anderes Unternehmen wirtschaftlich, finanziell und organisatorisch eingegliedert ist. Die rechtlich selbständige Kapitalgesellschaft ist wirtschaftlich unselbständig und wird als Organgesellschaft des herrschenden Unternehmens, des Organträgers, bezeichnet. Die Entwicklung der Organschaft ist im wesentlichen ein Werk der Finanzrechtsprechung. Bereits in den zwanziger Jahren hatte der RFH, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Preußischen OVG anerkannt, daß auch eine juristische Person ein Organ eines anderen Unternehmens sein kann. Die körperschaftsteuerliche Organschaft wurde erstmalig im Jahre 1969 durch die Einfügung des 7a in das Körperschaftsteuergesetz gesetzlich geregelt. Der 7a KStG ist im Zuge der Körperschaftsteuerreform von 1977 durch die bis heute gültigen 14 bis 19 KStG ersetzt worden. Die Rechtsgrundlage für die gewerbesteuerliche Organschaft ist 2 Abs. 2 S. 2 und 3 GewStG. Daneben existiert noch die Organschaft im Umsatzsteuerrecht. Für andere Steuerarten ist die Organschaft nicht geregelt. Der Begriff Organschaft ist ein steuerliches Rechtsinstitut, das aus der Tatsache, daß rechtlich selbständige Unternehmen wirtschaftlich unter einer einheitlichen Leitung stehen, steuerliche Konsequenzen zieht. Der gebräuchliche Begriff für eine betriebswirtschaftliche Planungs-, Koordinations- und Entscheidungseinheit ist der Konzern. Gemäß 18 AktG unterscheidet man nach Unterordnungs- und Gleichordnungskonzernen. Für die Organschaft kommen lediglich Unterordnungskonzerne in Frage, da steuerrechtlich wegen der Eingliederungsvoraussetzungen Abhängigkeit gefordert ist. Diese Art der Konzerne können aus national wie auch aus international zusammengefaßten Unternehmen bestehen. Da die Rechtswirkungen nur bei doppelter Inlandsbindung eintreten, ist der Begriff Organschaft enger gefaßt als der Begriff Konzern. Die Organschaft ist nur für nationale Unterordnungskonzerne oder Teilkonzerne, die einen Organkreis bilden können, relevant. Für den Geltungs- und Definitionsbereich der Organschaft werden im weiteren die Begriffe synonym verwendet. Betriebswirtschaftlich ermöglichen rechtlich selbständige Unternehmen, die wirtschaftlich unter einheitlicher Leitung stehen, ein breiteres Spektrum an Gestaltungsmöglichkeiten als ein Einheitsunternehmen. Wird ein Organschaftsverhältnis eingegangen, dürfte die unternehmerische Zielfunktion die Minimierung der Gesamtsteuerbelastung sein. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die Eingliederungsvoraussetzungen erfüllt und ein Gewinnabführungsvertrag (GAV) abgeschlossen sein. Der GAV, die Eingliederungsvoraussetzungen und die Rechtsfolgen der Organschaft wirken auf die Gestaltungsmöglichkeiten und müssen bei der Planung eines Organschaftsverhältnisses berücksichtigt werden. Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis: 1.Einführung1 2.Kennzeichnung der körperschaftsteuerlichen Organschaft2 2.1Voraussetzungen für die körperschaftsteuerliche Organschaft2 2.1.1Voraussetzungen beim Organträger2 2.1.2Voraussetzungen bei der Organgesellschaft5 2.1.3Finanzielle Eingliederung6 2.1.4Wirtschaftliche Eingliederung92.1.5Organisatorische Eingliederung10 2.1.6Gewinnabführungsvertrag13 2.1.7Zeitliche Voraussetzungen16 2.2Rechtsfolgen der körperschaftsteuerlichen Organschaft18 2.2.1Getrennte Einkommensermittlung von Organträger und Organgesellschaft18 2.2.2Zusammenrechnung der Einkommen beim Organträger21 3.Kennzeichnung der gewerbesteuerlichen Organschaft23 3.1Vora...

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Stand:15.06.2024
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