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Grenzüberschreitende Verlustverrechnung bei der Organschaft

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Diplomarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Leuphana Universität Lüneburg (Wirtschaftsrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Einleitung: Organschaft ist die steuerliche Lehre von der wirtschaftlichen Einheit mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmen . Doch die Einheit endet an der Grenze. Der doppelte Inlandsbezug für Organgesellschaften und das Erfordernis eines Ergebnisübernahmevertrages im Sinne des 291 Abs. 1 AktG machen eine grenzüberschreitende Organschaft unmöglich. Aus steuerlicher Sicht verringert dieser Umstand die Attraktivität eines Auslandsengagements deutscher Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit über eine ausländische Tochtergesellschaft erweitern wollen: Die ausländischen (Anlauf-)Verluste können nicht mittels Organschaft mit dem Gewinn der deutschen Muttergesellschaft verrechnet werden. Da eine ertragsteuerliche Ergebniskonsolidierung somit ausbleibt, führt die Auslandsinvestition gegenüber einer Konzernerweiterung im Inland zu einer insgesamt höheren Steuerbelastung. Im Fehlen einer grenzüberschreitenden Verlustverrechnung sieht auch die Europäische Kommission schon lange ein Hindernis auf dem Weg zu einem gemeinsamen europäischen Binnenmarkt. Diese Schlechterstellung der grenzüberschreitenden Unternehmenstätigkeit steht in einem Spannungsverhältnis zur Niederlassungsfreiheit des EG-Vertrages und bedarf daher der Überprüfung. Die Notwendigkeit dazu ergibt sich aus aktuellem Anlass. Erst jüngst am 13.12.2005 hatte der EuGH in der Rs. Marks & Spencer speziell über die Beschränkung einer britischen Regelung über den konzernweiten Verlusttransfer ( group relief ) auf Verluste inländischer Konzergesellschaften zu entscheiden. Das Gericht befand, dass es sich bei dieser Beschränkung nicht um einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit handele, soweit die Verluste ausländischer Tochtergesellschaften in deren Sitzstaaten genutzt werden könnten. Damit hat der EuGH einer grenzenlosen Verlustberücksichtigung zwar eine Absage erteilt. Trotzdem wird nach Meinung des BMF zu prüfen sein, ob wegen möglicher Parallelen zur körperschaftsteuerlichen Organschaft die deutschen Steuerregelungen entsprechend anzupassen sind . Wegen der Unterschiede zum group relief ist zudem die Vorlage der Verlustverrechnungsbeschränkung bei der Organschaft in eigener Sache beim EuGH denkbar. Vor dem Hintergrund einer möglichen Europarechtswidrigkeit hat Österreich seine der deutschen entsprechenden Organschaft bereits letztes Jahr angepasst. Dass das Thema der grenzüberschreitenden Verlustverrechnung mit dem Urteil in der Rs. Marks & Spencer noch nicht abschließend behandelt ist, zeigt u.a. das Ersuchen des finnischen Obersten Verwaltungsgerichts um Vorabentscheidung in der Rs. Oy Esab. Hier soll die Nichtanerkennung des Abzugs von zum Verlustausgleich geleisteter sog. Konzerbeiträge einer finnischen Gesellschaft an ihre ausländische Muttergesellschaft überprüft werden. Ausgehend von diesen Überlegungen ist es das Ziel der vorliegenden Arbeit, die Versagung der grenzüberschreitenden Verlustverrechnung bei der deutschen körperschaftsteuerlichen Organschaft auf Vereinbarkeit mit der Niederlassungsfreiheit zu überprüfen und Regelungsalternativen für eine europarechtskonforme Gruppenbesteuerung zu entwickeln. Dazu werden in einem ersten Schritt (Teil B) die Voraussetzungen der Organschaft sowie die Ursachen für deren Begrenzung auf das Inland aufgezeigt. Dem folgt eine Darstellung der grundlegenden dogmatischen Zusammenhänge und Wirkungsweisen der EG-Grundfreiheiten im Bereich der direkten Steuern. In einem zweiten Schritt (Teil C) wird anschließend an eine Übersicht über den Stand der EuGH-Rechtsprechung zur Verlustverrechnung ausführlich geprüft, ob die Niederlassungsfreiheit dem Ausschluss ausländischer Tochtergesellschaften als Organ...

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Stand:18.06.2024
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