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Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt §32 SGB X (eBook, PDF)

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Fachbuch aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 1,0, Hochschule Koblenz (ehem. FH Koblenz), Veranstaltung: Modul 14 - Sozialverwaltungsrecht SGB I und SGB X, Sprache: Deutsch, Abstract: Was versteht man unter einem Verwaltungsakt? Der Verwaltungsakt ist eine Form des Handelns staatlicher Organe. Er dient der einseitigen, verbindlichen und hoheitlichen Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Vorausgesetzt ist ein Über-Unterordnungs-Verhältnis, insbesondere des Staates im Verhältnis zum Bürger, aber auch im Verhältnis zwischen verschiedenen Trägern von Staatsgewalt, sofern diese in einem Über-Unterordnungs-Verhältnis zueinander stehen. Eine in der Praxis häufig anzutreffende Form von Verwaltungsakten sind behördliche Bescheide. Geregelt ist der Verwaltungsakt in den §§ 32 – 51 des zehnten Teils des Sozialgesetzbuches (SGB X). Für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes leitet man fünf Voraussetzungen ab: 1. Maßnahme einer Behörde → eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. 2. Einzelfall → es muss eine konkrete sich auf einen bestimmten Lebenssachverhalt beziehende individuelle sich an eine bestimmte Person richtende Regelung sein. 3. Regelung → Der Verwaltungsakt will unmittelbar eine Rechtsfolge herbeiführen oder das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses feststellen. 4. Rechtliche Außenwirkung → Die Rechtsfolge des Verwaltungsaktes muss an eine Person außerhalb der Behörde gerichtet sein 5. Hoheitliche Maßnahme → Hoheitlich handelt eine Behörde, wenn sie aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften handelt Die Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt Häufig werden Verwaltungsakte mit einer Nebenbestimmung versehen. Diese dienen dazu, Gründe ausräumen, die einem Bescheid zugunsten des Antragstellers entgegenstehen. Geregelt werden die Nebenbestimmungen im § 32 SGB X. Am häufigsten werden Nebenbestimmungen bei Ermessensentscheidungen beigefügt da dies bei gebundenen Entscheidungen (vgl. Fahrtkostenerstattung Hartz IV gem. § 81 SGB III) nur begrenzt möglich ist. Eine Nebenbestimmung ist also eine Einschränkung des Verwaltungsakts. Das SGB unterscheidet zwischen unselbständigen (Befristung, Bedingung, Widerrufsvorbehalt, modifizierte Auflage) und selbständigen (Auflage, Auflagenvorbehalt) Nebenbestimmungen. Letztere sind isoliert anfecht- und aufhebbar. Diese werden im Folgenden näher erläutert.

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