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Die Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen

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Studienarbeit aus dem Jahr 2000 im Fachbereich BWL - Wirtschaftspolitik, Note: 2,0, Universität des Saarlandes (Bankbetriebslehre), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Einleitung: In Artikel 9 Abs. 3 unseres Grundgesetzes (GG) heißt es: ‘Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.‘ Um eine solche autonome Ordnung des Arbeitslebens zu realisieren, ist der Tarifvertrag das geeignete Mittel. Als Grundlage dient das Tarifvertragsgesetz (TVG), welches eine Konkretisierung dieser garantierten Koalitionsfreiheit ist. Am 31.12.1998 galten in der Bundesrepublik 49.540 Tarifverträge, die entscheidende Bedeutung für die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen in Deutschland haben. Rund 7.700 Tarifverträge wurden davon allein im Jahr 1998 neu abgeschlossen. Seit dem Inkrafttreten des TVG am 9.4.1949 sind in der BRD 309.675 Tarifverträge abgeschlossen worden. Sie beeinflussen unbestritten die Arbeitsverhältnisse von ca. 24,5 Millionen Arbeitnehmern. Die Umschreibung der Koalitionstätigkeit in Art. 9 Abs. 3 knüpft an den Tatbestand der abhängigen Arbeit an. Sie beschränkt sich allerdings nicht nur auf Bedingungen, die das Arbeitsverhältnis betreffen, sondern möglicherweise auch auf allgemeine arbeitsrechtliche, wirtschafts- und sozialpolitische Verhältnisse. Tarifverträge erfüllen drei wesentliche Funktionen: 1. Schutzfunktion: Der Tarifvertrag schützt den Arbeitnehmer vor einseitiger Festlegung der Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber, da der Arbeitsvertrag die im Tarifvertrag festgelegten Arbeitsbedingungen nicht unterschreiten darf (Mindestarbeitsbedingungen). 2. Ordnungsfunktion: Der Tarifvertrag gibt während seiner Geltungsdauer allen Arbeitsverhältnissen, die von ihm erfaßt werden, einen bestimmten Inhalt. 3. Friedensfunktion: Während der Tarifvertragslaufzeit ist es den Arbeitnehmern nicht gestattet zu streiken, um neue Forderungen durchzusetzen. Hiervon ausgenommen sind Warnstreiks. Das BAG urteilte am 17.12.1976, daß die Teilnahme eines Arbeitnehmers als Gewerkschaftsmitglied an einer organisierten Demonstration, trotz Verbot des Arbeitgebers, kein Kündigungsgrund ist. Obwohl der Arbeitgeber im Vorfeld die von der Gewerkschaft geforderte Lohnerhöhung bereit war zu zahlen, ist es dem Arbeiter gestattet, zur Unterstützung seiner Gewerkschaft die Arbeit niederzulegen. Mit der Möglichkeit von Warnstreiks ‘wurde den Gewerkschaften ein neues Kampfinstrument offeriert das von dem Augenblick an in intensivster Form genutzt worden ist‘. Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis: Abkürzungsverzeichnis3 Abbildungsverzeichnis4 Tabellenverzeichnis4 A.Tarifverträge5 I.Die Tarifvertragsparteien6 1.Der Deutsche Gewerkschaftsbund6 2.Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeber8 II.Der Aufbau und die verschiedenen Arten von Tarifverträgen8 1.Der Flächen- bzw. Verbandstarifvertrag9 2.Der Lohn-, Gehalts- bzw. Vergütungstarifvertrag10 3.Der Manteltarifvertrag10 4.Der Firmen- bzw. Haustarifvertrag10 III.Die Tarifvertragsbindung13 1.Die Bindung von Beschäftigten an Tarifverträge13 2.Die Bindung von Unternehmen an Tarifverträge14 B.Die Allgemeinverbindlichkeit15 I.Die Allgemeinverbindlichkeit auf Grund des Tarifvertragsgesetzes15 1.Die Voraussetzungen der Allgemeinverbindlichkeitserklärung15 a.)Der Antrag einer Tarifvertragspartei15 b.)Die Bildung eines Tarifausschusses16 c.)Die 50 Prozent Klausel17 d.)Das öffentliche Interesse17 II.Die Allgemeinverbindlichkeit auf Grund einer Rechtsverordnung18 1.Voraussetzungen für den Erlaß einer Rechtsverordnung18 2.Die Rech...

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Stand:09.05.2024
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