Die Materie: Im Zuge der Föderalismusreform ist die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug im Jahr 2016 vom Bund auf die Länder übergegangen. Alle Bundesländer haben hiervon in unterschiedlichem Umfang Gebrauch gemacht und landesrechtliche Vorschriften erlassen, die einer kommentarmäßigen Erläuterung bedürfen. Im Sinne der praktischen Nutzbarkeit werden die Kommentierungsabschnitte anhand der inhaltlichen Struktur des Musterentwurfs zum Landesstrafvollzugsgesetz geordnet. Im Anhang finden Sie sodann zusätzlich die aktuellen Fassungungen der landesrechtlichen Regelungen mit entsprechenden Verweisen. Zudem werden auch die fortgeltenden Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes des Bundes erläutert. Weiterer Schwerpunkt ist insbesondere die systematische Darstellung zu den Besonderheiten der Themen: Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung Vollzug der Sicherungsverwahrung und Therapieunterbringung Drogenabhängige Gefangene Psychische kranke Gefangene Frauenstrafvollzug Ausländer*innen im Vollzug Gefangene mit Behinderung Praxisgerecht, interdisziplinär und wissenschaftlich fundiert ist dieser Kommentar für Richter*innen, Anwält*innen, Bewährungshelfer*innen und Bedienstete in Justizvollzugsanstalten ein unverzichtbares Nachschlagewerk. NEU in der 8. Auflage: aktualisierter Stand der bisher ergangenen landesrechtlichen Regelungen Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung und Literatur umfassende Überarbeitung des vollzuglichen Datenschutzrechts - unter Berücksichtigung und Abdruck des bisher noch nicht veröffentlichten Musterentwurfs für ein Justizvollzugsdatenschutzgesetz (zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/680) mitsamt Begründung. Die Herausgeber: - Prof. Dr. Johannes Feest (Universität Bremen, i. R.) - Dr. Wolfgang Lesting ( Richter am OLG Oldenburg a.D.) und - Prof. Dr. Michael Lindemann (Universität Bielefeld). Die Autor*innen: Die Bearbeitung erfolgt durch rund 23 Autor*innen aus allen einschlägigen Bereichen der Wissenschaft und Praxis. Aus den Besprechungen der Vorauflage: »Es dürfte (...) deutlich geworden sein, dass der AK alles andere als einfach ›nur‹ ein Kommentar zu dem Strafvollzugsgesetzen ist. Er ist vielmehr Erläuterungswerk, Reformprogramm und Handbuch zum Strafvollzug in einem.« Dr. Mario Bachmann in StV 10/2018, 691
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