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Zwischen Hilfe und Kontrolle - der ASD im Spannungsfeld zwischen Dienstleistung und Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Zwischen Hilfe und Kontrolle - der ASD im Spannungsfeld zwischen Dienstleistung und Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Hoheitliches Handeln ist seit jeher Aufgabe des Jugendamtes und des ASD und ständiger Begleiter einer Programmatik, die im Zuge einer Profilierung der Dienstleistungsorientierung der Jugendhilfe nach außen häufig allein in Form von Hilfe- und Dienstleistung erkennbar werden sollte. Allerdings wohnt jedem Hilfeversprechen ein Kontrollaspekt inne. Alle in diesem Zusammenhang erbrachten, rechtlich begründeten Leistungen müssen kontrolliert werden hinsichtlich ihrer Notwendigkeit und Geeignetheit, aber auch hinsichtlich ihrer Wirkungen bezogen auf den Schutz des Kindes. Insbesondere Letzteres schließt auch die Kontrolle von (verändertem) Erziehungsverhalten von Eltern bzw. veränderten Erziehungsbedingungen des Kindes unmittelbar ein. Eine solche Kontrolle ist an entsprechende Hilfsmöglichkeiten und konkrete Hilfsangebote gekoppelt. Nur wenn die Jugendhilfe auch für die Familie begehbare Auswege aus der Gefährdungssituation des Kindes / der Kinder aufzeigt und konkret anbietet, ist Kontrolle gerechtfertigt (Schrapper 2008a, 469). Ohne solche Angebote wären kontrollierende Aktivitäten in der durch Grundrechte geschützten Privatsphäre der Familie nicht zulässig und verkämen zu reiner Repression (Schone 2008, 14). Dies erfordert besondere Aufmerksamkeit in Kommunen, wo sich die aktuelle Diskussion über die Gestaltung des Schutzauftrags mit einer Verengung der Spielräume auf der Leistungsseite aufgrund defizitärer kommunaler Haushaltslagen schneidet. Insbesondere im Zusammenhang mit Kontrollaufgaben ist es erforderlich, dass sich der ASD selbst in der Wahrnehmung dieser Aufgaben einer angemessen Kontrolle unterzieht (Merchel 2007b). "Kontrolle muss daher strukturell wie methodisch in ,Gegenkontrolle‘ eingebunden werden und für alle Beteiligten hinsichtlich der Ziele, Kriterien und Verfahren transparent sein. Rechtlich verankerte und praktisch wirksame Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte, Datenschutzrechte und gerichtliche Überprüfbarkeit von Leistungsentscheidungen sowie ein gutes ,Beschwerdewesen‘ sind Bausteine einer im KJHG verankerten ,Gegenkontrolle‘. Denn auch die ,Kontrolleure‘ brauchen ein sie kontrollierendes Gegenüber, institutionell und professionell, um sich sowohl vor Allmachtsphantasien wie vor Ohnmachts- und Überlastungsgefühlen zu schützen beziehungsweise geschützt zu werden" (Schrapper 2008a, 469 f.). Erziehungshilfe findet oft in Zwangskontexten unterschiedlicher Intensität und Dichte statt. Ziel der Jugendhilfe muss es sein, diese Zwangskontexte durch Vertrauensbildung und Partnerschaft zu minimieren. Eine verstärkte Betonung des Schutzauftrags und damit verbundene Kontrollaktivitäten sollten dieses Vertrauen möglichst nicht aufs Spiel setzen, damit sich Ängste bei der Inanspruchnahme von Hilfen - quasi als Nebenfolge dieser Diskussion - nicht verstärken. Die Perspektiven auf angemessene Hilfe und wirksamen Schutz können dann verbessert werden, wenn das Jugendamt als hilfreicher und stützender Partner auch wahrgenommen und in der Folge auch angenommen wird. Eine verstärkte Wahrnehmung des Jugendamtes als Kontrollbehörde - und damit ein Rückfall in Zeiten weit vor dem Kinder- und Jugendhilfegesetz - könnte gerade bei den Familien, die mit ihren Erziehungsaufgaben überfordert sind und die sich dieser Überforderung schämen, eher Rückzugs- und Abschottungstendenzen auslösen, was im Hinblick auf eine breite Durchsetzung des Kinderschutzes fatale Folgen hätte. Die Betroffenen (Familien wie Kinder) unterhalb der sehr sorgfältig im Einzelfall zu definierenden Schwelle einer Kindeswohlgefährdung müssen das Recht haben, sich den Aktivitäten des ASD zu entziehen. Das oft erhobene Postulat der "Partizipation" bedeutet auch, dass die B


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