Das Arbeitsrecht enthält zahlreiche Schutzvorschriften zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Damit sie ihre Rechte und Pflichten kennen, ist in einigen Arbeitsschutzgesetzen und -verordnungen ausdrücklich vorgesehen, dass jeder Arbeitgeber mit mindestens einem Arbeitnehmer diese Vorschriften in jeweils gültiger Fassung im Betrieb bekannt machen muss: Durch Aushang oder Auslegen an geeigneter Stelle oder den Einsatz der im Betrieb oder der Dienststelle üblichen Informations- und Kommunikationstechnik.
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