Ab dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Unternehmen sind dann verpflichtet, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Dies gilt für die vom Gesetz erfassten digitalen Produkte, aber auch für eine Vielzahl digitaler Dienstleistungen wie etwa Webshops, deren Angebot an Produkten und Dienstleistungen sich an Verbraucher richtet. Verstöße gegen die neuen Barrierefreiheitsanforderungen können u.a. zu behördlich angeordneten Vertriebsverboten, Produktrückrufen sowie zur Verhängung von Bußgeldern führen. Mit dem BFSG hat der deutsche Gesetzgeber die europäische Richtlinie (EU) 2019/882, den sog. European Accessibility Act (EAA), in deutsches Recht überführt. Der EAA vereinheitlicht europaweit die national unterschiedlich ausgestalteten Barrierefreiheitsanforderungen und sorgt so für einen funktionierenden Binnenmarkt mit Blick auf die barrierefreie Gestaltung digitaler Produkte und Dienstleistungen. Die Vorgaben des neuen Barrierefreiheitsrechts richten sich an die Hersteller, Einführer und Händler betroffener Produkte sowie an die Erbringer der vom Gesetz erfassten Dienstleistungen. Die Anforderungen an die Barrierefreiheit werden in der zugehörigen Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) konkretisiert. Die Kommentierung beleuchtet die neuen Vorgaben an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen für die betroffenen Industrien und Rechtsanwender. Dabei werden nicht nur die einzelnen Vorschriften des BFSG und der BFSGV kommentiert. Die Regelungen werden gleichzeitig im Gesamtkontext des sog. New Legislative Framework erläutert. Dabei handelt es sich um das aktuelle "Strickmuster" der europäischen Produktregulierung, auf dem das BFSG beruht. Unter Mitwirkung von Dr. Julian von Lucius, LL.M. | Laura Griese | Melanie Lorenz | Dr. Fernanda Bremenkamp
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