![]() | Das deutsche SozialversicherungsrechtDas vorliegende Werk behandelt das Sozialversicherungsrecht als wichtigstes Teilgebiet des Sozialrechts. Die Sozialversicherung der Bundesrepublik Deutschland ist in fünf verschiedene Versicherungszweige gegliedert: Die Arbeitslosen-, die gesetzliche Kranken-, die soziale Pflege-, die gesetzliche Renten- und die gesetzliche Unfallversicherung. Geregelt sind die „fünf Säulen der sozialen Sicherheit“ im Sozialgesetzbuch. Mit Hilfe dieser öffentlich-rechtlich organisierten Sicherungssysteme wird für den ganz überwie-genden Teil der Bevölkerung Vorsorge gegen existentielle Risiken, wie insbesondere Arbeitslosigkeit, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Alter, Erwerbsminderung und - was die Hinterbliebenenversorgung angeht - auch für den Tod des Versicherten gewährleistet. Die Sozialversicherung ist von immenser gesellschaftlicher und ökonomischer Bedeutung. So haben die Ausgaben für Leistungen zum Beispiel im Jahre 2006 in der gesetzlichen Rentenversicherung rund 240 Mrd. Euro, in der gesetzlichen Krankenversicherung knapp 147 Mrd. Euro betragen. Vor allem seit der „Hartz-Gesetzgebung“ ist es zu tiefen Einschnitten in das soziale Netz gekommen. Herauszustellen ist insoweit die im Rahmen von „Hartz IV“ mit Wirkung ab 2005 vorgenommene Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe und die Einführung des Arbeitslosen-geldes II für erwerbsfähige Hilfebedürftige. Nahezu zeitgleich hat man in der gesetzlichen Krankenversicherung die Praxisgebühr sowie den allein vom Versicherten zu tragenden (bundeseinheitlichen) Zusatzbeitrag eingeführt. Noch dramatischer für die Versicherten werden sich die Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung auswirken. Zu nennen sind hier vor allem die Teilprivatisierung der Altersvorsorge durch die Finanzprodukte der Riester- und der Rürup-Rente sowie die im Jahre 2007 beschlossene stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze auf die Vollendung des 67. Lebensjahres. Die Tendenz der von Zusatzbelastungen und Leistungskürzungen gekennzeichneten „Agenda-Politik“ setzt sich bis heute fort. Ganz aktuell ist ab 2009 mit dem Gesundheitsfonds erstmals die Möglichkeit vorgesehen, kassenindividuelle Zusatzbeiträge zu erheben, die freilich wiederum einseitig die Versicherten zu tragen haben. Die vorliegende Darstellung will dem interessierten Praktiker sowie dem Studierenden, aber auch dem selbst Betroffenen einen Überblick und zugleich Systemkenntnis darüber vermitteln, wo all diese aktuellen gesetzlichen Maßnahmen im Detail geregelt sind und welche sozialen Leistungen der Versicherte ungeachtet der Einschnitte ganz konkret beanspruchen kann. Behandelt werden vor allem die Ansprüche auf Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegegeld sowie die unterschiedlichen Rentenarten der gesetzlichen Rentenversicherung. Eingehend erläutert werden überdies die Ansprüche im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit. Ferner werden wichtige Schnittstellen zum Arbeitsrecht, wie etwa die Begriffe abhängiger und geringfügiger Beschäftigung sowie das Einzugsverfahren zur Beitragserhebung herausgearbeitet. Vorangestellt werden freilich die prägenden Grundgedanken, die das deutsche Sozialversicherungsrecht wie ein roter Faden durchziehen. Denn wer mit den grundlegenden Prinzipien der Sozialversicherung vertraut ist, kann die oft umfangreichen und verschachtelten gesetzlichen Regelungen des Sozialgesetzbuchs viel besser nachvollziehen. Um die vorliegende Darstellung leicht verständlich zu halten, erschien es an manchen Stellen sachgerecht, die aufgeworfenen Fragen nicht immer bis ins letzte Detail darzustellen bzw. auszuloten. Zudem ist aus Gründen besserer Lesbarkeit auf umfassende Literaturhinweise und einen entsprechenden Fußnotenapparat bewusst verzichtet worden. Dennoch war es dem Autor als ehemaligem Richter in der Sozialgerichtsbarkeit ein besonderes Anliegen, immer wieder den vom Bundessozialgericht zu wichtigen Fragestellungen vertretenen Standpunkt hervorzuheben. Am Ende (eines Rechtsstreits) zählt nämlich nicht die wissenschaftlich wohl begründete Ansicht, sondern das, was die Gerichte aus den gesetzlichen Vorschriften herausgelesen haben. Frau Assessorin jur. Martina Rudolph bin ich für die Durchsicht des Manuskripts sowie für wertvolle Verbesserungsvorschläge zu besonderem Dank verpflichtet.,Die Sozialversicherung der Bundesrepublik Deutschland ist in fünf verschiedene Versicherungszweige gegliedert: Die Arbeitslosen-, die gesetzliche Kranken-, die soziale Pflege-, die gesetzliche Renten- und die gesetzliche Unfallversicherung. Geregelt sind die „fünf Säulen der sozialen Sicherheit“ im Sozialgesetzbuch. Mit Hilfe dieser öffentlich-rechtlich organisierten Sicherungssysteme wird für den ganz überwie-genden Teil der Bevölkerung Vorsorge gegen existentielle Risiken, wie insbesondere Arbeitslosigkeit, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Alter, Erwerbsminderung und - was die Hinterbliebenenversorgung angeht - auch für den Tod des Versicherten gewährleistet. Die Sozialversicherung ist von immenser gesellschaftlicher und ökonomischer Bedeutung. So haben die Ausgaben für Leistungen zum Beispiel im Jahre 2006 in der gesetzlichen Rentenversicherung rund 240 Mrd. Euro, in der gesetzlichen Krankenversicherung knapp 147 Mrd. Euro betragen. Vor allem seit der „Hartz-Gesetzgebung“ ist es zu tiefen Einschnitten in das soziale Netz gekommen. Herauszustellen ist insoweit die im Rahmen von „Hartz IV“ mit Wirkung ab 2005 vorgenommene Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe und die Einführung des Arbeitslosen-geldes II für erwerbsfähige Hilfebedürftige. Nahezu zeitgleich hat man in der gesetzlichen Krankenversicherung die Praxisgebühr sowie den allein vom Versicherten zu tragenden (bundeseinheitlichen) Zusatzbeitrag eingeführt. Noch dramatischer für die Versicherten werden sich die Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung auswirken. Zu nennen sind hier vor allem die Teilprivatisierung der Altersvorsorge durch die Finanzprodukte der Riester- und der Rürup-Rente sowie die im Jahre 2007 beschlossene stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze auf die Vollendung des 67. Lebensjahres. Die Tendenz der von Zusatzbelastungen und Leistungskürzungen gekennzeichneten „Agenda-Politik“ setzt sich bis heute fort. Ganz aktuell ist ab 2009 mit dem Gesundheitsfonds erstmals die Möglichkeit vorgesehen, kassenindividuelle Zusatzbeiträge zu erheben, die freilich wiederum einseitig die Versicherten zu tragen haben. Die vorliegende Darstellung will dem interessierten Praktiker sowie dem Studierenden, aber auch dem selbst Betroffenen einen Überblick und zugleich Systemkenntnis darüber vermitteln, wo all diese aktuellen gesetzlichen Maßnahmen im Detail geregelt sind und welche sozialen Leistungen der Versicherte ungeachtet der Einschnitte ganz konkret beanspruchen kann. Behandelt werden vor allem die Ansprüche auf Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegegeld sowie die unterschiedlichen Rentenarten der gesetzlichen Rentenversicherung. Eingehend erläutert werden überdies die Ansprüche im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit. Ferner werden wichtige Schnittstellen zum Arbeitsrecht, wie etwa die Begriffe abhängiger und geringfügiger Beschäftigung sowie das Einzugsverfahren zur Beitragserhebung herausgearbeitet. Vorangestellt werden freilich die prägenden Grundgedanken, die das deutsche Sozialversicherungsrecht wie ein roter Faden durchziehen. Denn wer mit den grundlegenden Prinzipien der Sozialversicherung vertraut ist, kann die oft umfangreichen und verschachtelten gesetzlichen Regelungen des Sozialgesetzbuchs viel besser nachvollziehen. Um die vorliegende Darstellung leicht verständlich zu halten, erschien es an manchen Stellen sachgerecht, die aufgeworfenen Fragen nicht immer bis ins letzte Detail darzustellen bzw. auszuloten. Zudem ist aus Gründen besserer Lesbarkeit auf umfassende Literaturhinweise und einen entsprechenden Fußnotenapparat bewusst verzichtet worden. Dennoch war es dem Autor als ehemaligem Richter in der Sozialgerichtsbarkeit ein besonderes Anliegen, immer wieder den vom Bundessozialgericht zu wichtigen Fragestellungen vertretenen Standpunkt hervorzuheben. Am Ende (eines Rechtsstreits) zählt nämlich nicht die wissenschaftlich wohl begründete Ansicht, sondern das, was die Gerichte aus den gesetzlichen Vorschriften herausgelesen haben. |
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