Standardsetting und Endorsement Prozess in Europa - Infos zum Artikel - Preisvergleich
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Standardsetting und Endorsement-Prozess in Europa

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Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Ruhr-Universität Bochum, Sprache: Deutsch, Abstract: Schon früh, nämlich mit Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, strebte die Europäische Union (EU) eine Harmonisierung der Rechnungslegung an. Zunächst wurde durch das Instrument der Richtlinien versucht, eine Angleichung des Gesellschaftsrechts und somit der Rechnungslegung der einzelnen Mitgliedsstaaten zu erzielen. Da die Mitgliedsstaaten die Richtlinien aber divergierend in nationales Recht umsetzten und vor allem die zeitliche Erstanwendung stark auseinanderfiel, vollzog sich die Harmonisierung nur auf einer niedrigen Ebene. Die zunehmende wirtschaftliche Globalisierung und der daraus resultierende Informationsbedarf internationaler Anleger machten es jedoch notwendig, einen einheitlichen Rechtsrahmen zu etablieren, der ‘die Bemühungen hinsichtlich der Verbesserung der Vergleichbarkeit der Abschlüsse‘3fortsetzt. Zur Erreichung dieses Ziels wurde am 11. September 2002 die ‘Verordnung Nr. 1606/2002 des europäischen Parlaments (EP) und des Rates betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards‘ (IAS-VO) im Amtsblatt der europäischen Union veröffentlicht. Art. 4 der IAS-VO verpflichtet Gesellschaften, deren Wertpapiere in einem geregelten Markt eines beliebigen Mitgliedsstaat gehandelt werden, dazu, ihre konsolidierten Abschlüsse für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnen, nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufzustellen. Mit den zuletzt genannten sind International Financial Reporting Standards (IFRS) des privaten Standardsetters International Accounting Standard Board (IASB) gemeint. [...] 1 Namentlich die 4. (Bilanz-) Richtline (78/660/EWG), die 7. (Konzernabschluss-) Richtlinie (83/349/EWG) und die 8. (Abschlussprüfer-) Richtlinie (84/253/EWG) 2 Vgl. Kurz 2009, S.65 und 66 3 Vgl. Kommission 1995, Kapitel 4.1

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Stand:16.06.2024
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