Erlangt ein Bieter unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle (mindestens 30% der Stimmrechte) über eine Aktiengesellschaft, ist er gemäß 35 WpÜG zu einer entsprechenden Veröffentlichung und zur Abgabe eines Pflichtangebots gegenüber den übrigen Aktionären gezwungen. Mit dieser Einführung des Pflichtsangebots war das Ziel des Gesetzgebers die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland und seine Attraktivität für Anleger. Es stellt sich somit die Frage der Auswirkungen des Pflichtsangebots im deutschen Recht.
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