Die Bundeskulturstiftung in Halle a.d.S. als verfassungsrechtliches Problem
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 2.3 (gut), Technische Universität Dresden (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Staats- und Verwaltungswissenschaftliches Seminar zum Thema "Herausforderungen und Perspektiven de Kulturverfassungs- und Kulturverwaltungsrechts in Deutschland und Europa", Sprache: Deutsch, Abstract: Thema der nachstehenden Arbeit ist die Bundeskulturstiftung als verfassungsrechtliches Problem. Um Unklarheiten zu vermeiden, wird darauf hingewiesen, dass der offizielle Name der Stiftung Kulturstiftung des Bundes (nachstehend als KSB bezeichnet) lautet. An 1. Stelle ist es sinnvoll, einen allgemeinen Überblick über die KSB zu geben. Im ersten Teil dieser Arbeit wird deshalb insbesondere auf folgende Aspekte eingegangen: - Was ist die KSB? - Wo sieht sie ihre Aufgaben und Ziele? - Die Gründungsgeschichte: von der Idee einer Nationalstiftung bei Willy Brandt und Günter Grass über die Kulturstiftung der Länder bis zur Gründung der KSB. Ziel soll es hierbei sein, einen Überblick über die KSB zu geben, ihren Aufbau, die Arbeitsweise und die Entstehungsgeschichte, um so auf die eigentliche Problematik dieser Arbeit hinzuführen. Wichtig ist hierbei die Klärung der Fragen, inwiefern eine Institution wie die KSB wirklich in der Lage ist, Kunst und Kultur im nationalen Rahmen zu fördern, ohne mit dem Vorwurf der "Staatskunst" konfrontiert zu werden oder lediglich als weitere Institution im Dickicht der Kulturbürokratie unterzugehen. Der 2. Teil dieser Arbeit wird sich mit der verfassungsrechtlichen Problematik des Themas auseinandersetzen, wichtige Punkte sind hierbei der deutsche Kulturföderalismus, die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern in kulturellen Angelegenheiten nach dem Grundgesetz sowie die Frage nach der Kulturhoheit der Länder. Anmerkung des Autors: Die Arbeit in der vorliegenden Form enthält nachträgliche Änderungen (Rechtschreibung sowie Verbesserung der Literaturliste gemäß den Anmerkungen des Dozenten). Es wurden jedoch keine inhaltlichen Änderungen nach der Bewertung vorgenommen! In der Bewertung des Dozenten wird außerdem darauf hingewiesen, dass das Heranziehen weiterer Literatur (insbesondere die Dissertation von B. Geißler) wünschenswert gewesen wäre.
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