Prüfung von Finanzinstrumenten nach IAS 32 und 39 sowie IFRS 7
Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich BWL - Revision, Prüfungswesen, Note: 2,0, Universität Trier, Veranstaltung: PbSf im Hauptstudium: Der Jahresabschluss und die sich anschließende Prüfung, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Bestreben zur Vereinheitlichung der Rechnungslegungsstandards auf internationaler Ebene bewirkt ständige Reformen und stellt somit nicht nur die bilanzierenden Unternehmen, sondern auch die jeweiligen Abschlussprüfer vor große Herausforderungen. Während bis April 1998 sämtliche Abschlüsse von Unternehmen in Deutschland gemäß HGB angefertigt werden mussten, bestand mit dem Inkrafttreten des Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetztes für kapitalmarktorientierte Konzerne ein Wahlrecht auch nach IFRS oder anderen international anerkannten Rechnungslegungsstandards bilanzieren zu können. Dieses Wahlrecht wurde wiederum 2007 im Rahmen des Bilanzrechtsreformgesetzes endgültig durch ein Gebot zur Bilanzierung nach IFRS für o. g. Konzerne abgelöst und zusätzlich ein solches Wahlrecht für nicht-kapitalmarktorientierte Konzerne eingeführt. Zur Ermittlung der Ausschüttungsbemessungs- und Besteuerungsgrundlage sind allerdings weiterhin die nach handelsrechtlichen Vorschriften aufgestellten Einzelabschlüsse zu verwenden.1 Somit besteht für diese Unternehmen die Notwendigkeit stets nach zwei Rechnungslegungsvorschriften zu bilanzieren. Auch wenn durch die geplante Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetztes (BilMoG) zum 01.01.2009 dieser Umstand teilweise vereinfacht werden soll, ist zurzeit eine Überleitungsrechnung vom HGB- zum IFRSAbschluss die Regel. Durch diese soll erreicht werden, dass ein zweiter Jahresabschluss nicht in seiner Gesamtheit neu erstellt werden muss, sondern lediglich eine Anpassung der abweichenden Positionen vorgenommen wird. Die notwendige Prüfung beider Abschlüsse kann analog aufgebaut werden. Einen besonderen Unterschied stellt in diesem Zusammenhang die Handhabung von Finanzinstrumenten dar. Beginnend bei der Begrifflichkeit, die nach HGB in dieser Art nicht existiert, über Differenzen hinsichtlich Ausweis, Ansatz und Bewertung wird die besondere bilanzielle Behandlung dieser Positionen nach IFRS durch ihre hohen Wertschwankungen und dem damit verbundenen Risikopotential begründet. [...]
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