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Ausgewählte Aspekte des Erkenntnisses VfGH 23.1.2004, G 359/02

Ausgewählte Aspekte des Erkenntnisses VfGH 23.1.2004, G 359/02

Diplomarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 2,0, Johannes Kepler Universität Linz (Rechtswissenschaften, Staatsrecht und Politische Wissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Zusammenfassung: Mit 1. 1. 2004, dem Datum des vollen Wirksamwerdens des Universitätsgesetzes 2002, ist die sicherlich größte Reform der österreichischen Universitätsorganisation (derzeit noch nicht abschließend) vollzogen. Die tertiären Bildungseinrichtungen sollen national wie international wettbewerbsfähiger werden, die Steigerung der Effektivität und Effizienz der universitären Verwaltungsführung ist angesagt, und zwecks dieses Behufes wurden von der damaligen (und auch derzeit) amtierenden Mitte-Rechts-Regierung unter dem Eindruck des viel zitierten Konzepts des New Public Management aus der Betriebswirtschaftslehre und der Praxis privatwirtschaftlicher Unternehmungen bekannte Instrumentarien wie z.B. die Dezentralisierung, das Führen durch Zielvereinbarungen zwischen übergeordneter und untergeordneter Ebene oder ein umfassendes, dem Handelsgesetzbuch entsprechendes Rechnungswesen eingeführt. Außerdem sind die Universitäten nunmehr vollrechtsfähig, nämlich juristische Personen des öffentlichen Rechts. Was den inneren Aufbau der Universitäten betrifft, wurde erstmals in der Geschichte ihrer zahlreichen und vielgestaltigen Umstrukturierungen ein Kollegialorgan der Leitungsebene kreiert, dessen Mitglieder sich nicht nur aus dem Votum der Universitätsangehörigen, sondern auch aus Bestellungsakten der Bundesregierung rekrutieren (beinahe die Hälfte). Dieser Universitätsrat (so die Bezeichnung laut UG 2002) hat im Wesentlichen Genehmigungsaufgaben (z.B. Organisationsplan, Entwicklungsplan oder Rechnungsabschluss der Universität) inne und stellt die Verbindungsstelle zum für Bildungsangelegenheiten zuständigen Bundesministerium dar, das nicht weisungsbefugt, sondern auf eine Rechtsaufsicht beschränkt ist. Letzteres ist der Ausfluss einer Verfassungsbestimmung im Universitätsorganisationsgesetz 1993 (= 2 Abs. 2), die neben den in diesem Gesetz verbleibenden Verfassungsbestimmungen in Kraft geblieben ist. Demgemäss erfüllen die Universitäten ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetze und Verordnungen weisungsfrei (autonom) , wodurch unter anderem eine Ausnahme vom für die normale Bundes- und Landesverwaltung geltenden Weisungsprinzips des Bundes-Verfassungsgesetzes, das zur Wahrung eines demokratischen Legitimationszusammenhanges zwischen der Verwaltung und dem Volk gedacht ist (die vom Vertrauen des vom Volk gewählten Parlamentes abhängigen obersten Organe der Verwaltung können ihren quasi demokratisch legitimierten Willen nach unten hin durchsetzen), statuiert. Dies alles erinnert stark an die im B-VG festgeschriebene kommunale Selbstverwaltung, auf die eine Gemeinde nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes einen verfassungsrechtlichen Anspruch hat, sofern die konkrete Angelegenheit im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer Grenzen besorgt zu werden. Dieser eigene Wirkungsbereich der Kommunen dient als Vorlage für den VfGH, wenn er die allgemeine Rechtsfigur der Selbstverwaltung unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig befindet, sodass es in diesen Bereichen keiner verfassungsgesetzlichen Ausnahmebestimmung vom Weisungsprinzip bedarf. Am 20. 11. 2002 fochten 64 Abgeordnete zum Nationalrat unter anderem die Bestimmungen des UG 2002 bezüglich der Organisation der Leitungsebene der Universitäten mit der Hauptbegründung beim VfGH an, dass die Konstruktion des Universitätsrates nicht von eben erwähnter Verfassungsbestimmung des UOG 1993 gedeckt sei, da sie wegen der Fremdbestellung fast der Hälfte der Ratsmitglieder, die überdies keine Universitätsangehörig...


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