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Persönlichkeitsrechtliche Grenzen der satirischen Bildbearbeitung

Persönlichkeitsrechtliche Grenzen der satirischen Bildbearbeitung

Karikaturen und Fotomontagen sind allgegenwärtig. Sei es beim Durchblättern von Tageszeitungen oder Zeitschriften, beim Fernsehen oder bei der Suche nach bestimmten Personen im Internet. Immer wieder fällt der Blick auf ein Bildnis, das die Aufmerksamkeit des Betrachters auf sich zieht. Dabei sind der Allgemeinheit besonders solche Bildnisse am liebsten, die komisch wirken, abfällig erscheinen oder zum Nachdenken anregen. In jüngerer Zeit ist selbst bei den als seriös geltenden Fernsehnachrichten das Thema des Tages in einer Fotokollage im Hintergrund dargestellt. So sah man beispielsweise in jüngster Vergangenheit eine Fotomontage von Gerhard Schröder, dem ehemaligen Bundeskanzler, wie dieser auf einem Ölfass sitzt und Geldscheine in der Hand hält. Diese Art der bildlichen Unterstützung quasi-journalistischer Beiträge ist heutzutage kaum noch wegzudenken. Aus der Sicht der Macher und der Sicht derer, die sie veröffentlichen, stellen diese Arten der Auflockerung eine Notwendigkeit dar. Denn die immer stärker zunehmende Anzahl an Zeitungen, Magazinen und Fernsehsendern zwingen die Redaktionen zur Individualität und Differenzierung, denn durch einen bloßen Tatsachenbericht ist eine Unterscheidung kaum möglich. Doch steckt häufig hinter der vordergründigen, zum Lachen anregenden Darstellung, die Rüge vermeintlicher gesellschaftlicher, politischer oder ethnischer Missstände, deren Anprangerung in ironischer Weise verbildlicht wird. Somit stellt sich die Frage, welche Freiheiten die Macher von Satire haben und wo diese Freiheiten ihre Grenzen finden. Ist es beispielsweise erlaubt, Personen vor dem Hintergrund der Satire zu beleidigen, bloß zu stellen, zu veralbern oder überhaupt abzubilden? Muss jemand, der in der Öffentlichkeit steht, alles hinnehmen oder kann er sich wirksam gegen jede Art der Abbildung wehren? Wenn nicht gegen jede, gegen welche Darstellung steht ihm dann Schutz zu? Nicht selten sind Streitigkeiten über die Zulässigkeit von Karikaturen und Fotomontagen Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Auseinandersetzungen. Dabei ist die Frage nach der Zulässigkeit rechtlich keinesfalls so eindeutig wie gemeinhin angenommen. Nicht selten durchlaufen derartige Entscheidungen alle Instanzen und münden gerade in letzter Zeit immer öfter in einer Verfassungsbeschwerde. Daraus ist ersichtlich, dass das Problem der Karikaturen kein rein zivilrechtliches ist. Denn die Interessen der Abgebildeten und die Interessen der veröffentlichenden Medien sind bereits im Grundgesetz verankert. So stellt beispielsweise die Würde des Menschen und die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein grundrechtlich geschütztes Gut dar, dessen Achtung Aufgabe aller staatlichen Gewalt ist. Doch auch die Freiheit der Meinungsäußerung, sowie die Freiheit der Presse und der Kunst sind grundrechtlich garantierte Freiheiten (Art. 5 GG). Fraglich erscheint daher immer wieder, wie diese Grundrechte, auf die sich jede Seite beruft, im Verhältnis zueinander zu gewichten sind, bzw. welchem Recht im jeweiligen Einzelfall der Vorrang gebührt. Folglich gilt es zu klären, wo das Persönlichkeitsrecht dem Freiraum der satirischen Bildbearbeitung Grenzen aufzeigen kann.


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Persönlichkeitsrechtliche Grenzen der satirischen Bildbearbeitung
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